Corona Archiv 2021

Corona Update 23.11.2021:

Seit gestern ist in Österreich ein bundesweiter Lockdown, das gilt auch für die Yogastudios.

Nähere Informationen findest Du unter folgenden Links. Bitte achte hier immer auf das angegebene Datum. Oftmals werden die Seiten leider nicht termingerecht aktualisiert.

Link zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Link zum BM für Sport – Häufige Fragen zu Corona
Link zu Sport Austria „Unter welchen Bedingungen darf Sport ausgeübt werden (22.11.2021)
Link zum Corona-Infopoint der Wirtschaftskammern


Corona Update 19.7.2021:

Link zur WKO – aktuelle Infos über die Anpassung der Corona Maßnahmen ab 22.7.2021

Link zu den Ankündigungen der Regierung über eine Adaptierung und Verlängerung von Corona-Unterstützungen (u.a. Härtefallfonds Phase 3)


Corona Update 30.6.2021:

Link zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung

Außerdem hat wieder die Sport Austria Bundes-Sportorganisation Antworten auf viele Fragen ausgearbeitet und damit die relevanten Informationen zusammengestellt:
Link zu Sport Austria


Corona Update 10.6.2021:

Ab heute gelten neue Öffnungsschritte.  Basis ist die 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung. Nachfolgend ein paar Links mit relevanten Informationen:

Link zur 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung
Link zu Sport Austria
Link zum Newsletter der WKO vom 28.5.2021 zu Öffnungsschritten Juni und Juli
Link zur WKO – Öffnungsschritte ab 10.6.

Die WKO führt dezidiert weiter unten die Voraussetzungen und Auflagen für Sportstätten an:
„Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Öffnungszeiten: 
Sportstätten dürfen  zwischen 05:00 und 24:00 Uhr betreten werden. Hygienemaßnahmen: Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt jedoch nicht während der Sportausübung und in Feuchträumen.

Es ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Dies gilt nicht

  • zwischen Personen, die im selben Haushalt leben,
  • bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer spezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt
  • für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

Kunden dürfen die Sportstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Für Betreiber bzw. deren Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Folgendes:

  • Der Arbeitsort darf nur betreten werden, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt wird. Der Nachweis ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein negatives Testergebnis vorgelegt, so ist dieses spätestens alle 7 Tage zu erneuern.
  • Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dann ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Auch bei Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ist in geschlossenen Räumen weiterhin eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (insbesondere technische Schutzmaßnahme wie z.B. Trennwände) vorhanden sind.

Soweit kein unmittelbarer Kundenkontakt besteht, gelten an Arbeitsorten die allgemeinen Hygienemaßnahmen (Einhaltung des Mindestabstands; Pflicht zum Tragen einer MNS-Maske in geschlossenen Räumen, außer es gibt keinen physischen Kontakt zu anderen Personen oder es bestehen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Anbringung von Trennwänden).

Quadratmeterbeschränkung: In Indoor-Sportstätten dürfen sich gleichzeitig nur so viele Personen aufhalten, dass pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur eine einzige Person (zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) die Sportstätte betreten. Dies gilt auch für Sportstätten ohne Personal. Hier ist in geeigneter Weise auf die Einhaltung dieser Regelung hinzuweisen.

Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter: Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kontaktdatennachverfolgung: Der Betreiber ist zur Erhebung der Kontaktdaten von Personen verpflichtet, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten in der Sportstätte aufhalten.

Sonstiges: Mannschafts- und Kontaktsportarten dürfen in Sportstätten in sportartüblichen Gruppengrößen ausgeübt werden dürfen.

Weiterführende Informationen finden Sie in den FAQ des Sportministeriums.“

Corona Update 17.5.2021:

Ab kommenden Mittwoch, den 19. Mai 2021 tritt die neue Covid-19-Öffnungsverordnung in Kraft, die bis 30. Juni 2021 gilt. Damit dürfen Yogastudios wieder öffnen und Yogaunterricht kann wieder stattfinden, leider unter großen Auflagen. Von besonderer Relevanz für die Yogastudios erscheinen die § 1 Abs. 1 (Maske), Abs. 2 (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr) und § 8 (Sportstätten).
Link zur Covid-19-Öffnungsverordnung

Die WKO bietet hierfür einen kurze Zusammenfassung der Öffnungsverordnung und stellt die Eckpunkte der bundesweiten Regelungen unter dem Absatz „Öffnung von Fitnessstudios und Sportstätten“ dar.
Link zur WKO

Nachfolgend noch einige andere relevante Links:
Link zur Sport Austria
Link zum Sozialministerium „Aktuelle Maßnahmen – Sport“

Die Website des Sportministeriums ist leider derzeit noch nicht aktualisiert, was aber hoffentlich demnächst passieren wird (bitte immer auf das Datum achten):
Link zum Sportministerium


Corona Update 18.1.2021:

Leider müssen unsere Studios auch weiterhin geschlossen bleiben. Unser nächster Hoffnungsschimmer ist der 8. Februar. Aufgrund der Erfahrungen des letzten Jahres werden wir aber eher nicht zu den ersten gehören, die Lockerungen genießen können. Es wird wohl noch dauern bis wir zu unserer „alten“ Unterrichtsform übergehen dürfen. Wir wünschen allen Gesundheit und viel Durchhaltevermögen für 2021.