Yoga im Freien

Generell ist Yoga im Freien ab 1. Mai möglich. Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Mindestabstand von 2 m (im öffentlichen Raum 1 m) – leider finden wir hier immer wieder für uns unklare Angaben; daher empfehlen wir die 2 m-Abstandsregel einzuhalten.
  • Gruppengröße maximal 10 Personen (inkl. Yogalehrer*in)
  • Maskenpflicht beim Yoga:
    Seitens der Verordnung nur beim Betreten aller Innenanlagen. Empfohlen ist, diesen Nase-Mund-Schutz auch unmittelbar vor bzw. nach der Sportausübung zu tragen.
    Dies gilt auch für Yogalehrer*innen: es liegt im eigenen Ermessen, ob während des Unterrichts eine Maske getragen wird, es gibt keine gesetzliche Regelung.
  • Yoga im öffentlichen Raum: ob eine Genehmigung notwendig ist, hängt von der Gemeinde ab. Bitte im Zweifel an diese wenden, denn es ist auch zu prüfen, ob die öffentliche Fläche seitens der Gemeinde/des Bundeslandes für die Nutzung freigegeben wurde.
  • Wir empfehlen die Nutzung der persönlichen Matte jedes Yogaschülers/jeder Yogaschülerin.
    Bei Mattenverleih sind diese vor (und nach) jedem Gebrauch zu desinfizieren; siehe auch Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber
  • Bei der Nutzung der für die Sportausübung (leider wird Yoga immer noch unter Sport geführt) notwendigen geschlossenen Räumlichkeiten wie Garderobe oder Aufbewahrungsraum, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Mindestabstand von einem Meter zu halten.
  • Bitte beachtet gesonderte Vorschriften im Kinderyoga.