Corona Archiv 2020

Corona Update 15.12.2020:

Leider ist Yogaunterricht auch weiterhin nicht erlaubt.

Corona Update 16.11.2020:

Ab 17.11.2020 0.00 Uhr tritt der „harte Lockdown“ in Kraft, voraussichtlich bis 6.12.2020 24.00 Uhr. Nähere Infos unter https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Maßnahmen.html und https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

Corona Update 3.11.2020:

Folgende Informationen stehen auf der Website des Sportministeriums unter https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Häufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html:

„Was ist möglich im Sport?

  • Im Freien dürfen Sportarten ausgeübt werden, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt.
    Bis zu sechs Personen aus maximal zwei Haushalten dürfen in diesem Fall gemeinsam Sport treiben.
  • Selbiges gilt für die Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr, wenn der Aufenthalt im Freien der körperlichen und psychischen Erholung dient.

Was ist nicht möglich?

  • Kontakt- und Kampfsportarten wie Fußball, Volleyball, Judo, Tanzen u.ä.
  • Indoor-Sportanlagen sind geschlossen (Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmbäder usw.).
  • Guppentraining mit mehr als sechs Personen aus zwei Haushalten (auch in Sportarten ohne Körperkontakt)“

Weitere Informationen sind auch auf der Website der Sport Austria https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/:

Welche Sportarten dürfen ausgeübt werden?

Aktuell dürfen nur Sportarten ausgeübt werden, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu keinem Körperkontakt kommt (ausgenommen Sicherungs- und Hilfeleistung). Diese Sportarten dürfen auch nur outdoor und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter ausgeübt werden. Ein Mund-Nasen-Schutz muss dabei nicht getragen werden.

Es sind derzeit grundsätzlich auch keine Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf…) erlaubt. Ausnahme ist das Zusammenkommen von maximal 6 Personen (zzgl. deren Kinder/Minderjähriger) aus maximal 2 Haushalten. Demnach ist z.B. ein Einzeltraining mit TrainerIn möglich.

Welche Regeln gelten für Fitness-, Tanz-, Yogastudios, Bäder und ähnliche Einrichtungen?

Generell muss der Betrieb dieser Einrichtungen eingestellt bleiben, außer es handelt sich dabei um eine Sportstätte, die durch SpitzensportlerInnen nach § 3 Z 6 BSFG 2017, deren BetreuerInnen oder Medien genutzt wird.“

Und hier noch eine Information von der Website des Gesundheitsministeriums https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ–Alltag,-Familie,-Sport-und-Freizeit,-Gastronomie.html:

„Was gilt für die Einzelbetreuung durch Trainer, Coaches, Masseure, und dgl.?

Für Einzelbetreuung abseits des Profisports gilt die Veranstaltungsregel (d.h. Zusammenkünfte von nicht mehr als 6 Personen und nur aus zwei verschiedenen Haushalten).

Es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von einem Meter zwischen Kund*innen und Dienstleister*innen einzuhalten bzw. ein MNS zu tragen. Sollte die Einhaltung des Mindestabstands oder das Tragen des MNS dur die/dem Kund*in nicht möglich sein, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Dennoch gilt das Betretungsverbot von Sportstätten zum Zwecke der Sportausübung.“

Die Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 30. November 2020 außer Kraft.
Link zur Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung


Corona Update 1.11.2020:

Die neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt am 3. November 2020, 00:00 Uhr in Kraft. Auf der Website des Gesundheitsministeriums sind die wichtigsten Maßnahmen zusammengefasst:

Link zum Gesundheitsministerium

Link zum Entwurf der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung


Corona Update 26.10.2020:
Definition Sportstätte: lt. § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017 ist eine Sportstätte eine Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten).
Mund-Nasen-Schutz: Generell ist beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen ein Meter Abstand zu halten sowie ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Sofern es sich bei der Einrichtung um eine Sportstätte handelt, muss bei der Sportausübung kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Der Mindestabstand darf bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen sowie kurzfristig unterschritten werden (siehe Info der Sport Austria vom 23.10./… Richtlinien … Yogastudios)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 6 Personen und outdoor über 12 Personen sind behördlich zu melden (bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde) und es ist ein Präventionskonzept zu übermitteln. Auch hier sind „zur Durchführung notwendige Personen“ in die genannte Höchstgrenze nicht mitzurechnen.

Corona Update 24.10.2020:
Hier noch der Link zur Website des Sportministeriums: Sportministerium: Zahlen bei Sport-Veranstaltungen und Sportausübung
„Es dürfen zwei oder mehr Trainingsgruppen à 6 Personen gleichzeitig trainieren, solange gewährleistet ist, dass es zwischen den Trainingsgruppen zu keiner Vermischung kommt. … Veranstaltungen ab 7 Personen indoor und 13 Personen outdoor müssen der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und ein Präventionskonzept übermittelt werden.“

Corona Update 23.10.2020:
Endlich liegt uns die neue Verordnung vor: Link zur 3. COVID-19-MV-Novelle
(gültig ab 24.10.2020 24.00 Uhr)
Weiters beziehen wir uns auf einen Artikel der WKO Österreich: Link zum Artikel der WKO: „Verschärfte Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen“
Den oben genannten Quellen entnehmen wir, dass die Teilnehmergrenze in geschlossenen Räumen an einem Yogakurs nun auf 6 Teilnehmer*innen plus Lehrer*in(nen) – „Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind“ (Punkt 25. der 3. COVID-19-Novelle, § 10 Abs. 2 Satz 2) – begrenzt ist. Im Freien gilt die Obergrenze von 12 Teilnehmer*innen. Erwachsene können von bis zu 6 minderjährigen Kindern begleitet werden.
§ 10 Abs. 2 Satz 1: diese  Regelung gilt lt. oben genannter Quelle nur bis 22.11.2020 24.00 Uhr. Danach tritt hierfür wieder die Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 in Kraft, das heißt, nach unserer Interpretation gilt wieder in geschlossenen Räumen die 10-Personen-Regel, wenn nicht zwischenzeitlich eine andere gesetzliche Regelung getroffen wird (ohne Gewähr). 
Punkt 27: § 10 Abs. 2a sinngemäß: es dürfen in einem Yogastudio mehrere Yogasitzungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Sitzung nicht überschritten wird „und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung und/oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischen der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.“
Es ist weiterhin im Yogastudio (vom Betreten bis zum Verlassen) ein Mund-Nasen-Schutz sowohl von den Yogalehrer*innen als auch Yogaschüler*innen zu tragen und der Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Wenn es sich um eine Sportstätte handelt, dann kann beim Üben  mit bis zu 6 Personen auf der Matte die Maske abgenommen werden. Das Tragen von Gesichtsvisieren ist ab 7. November 2020, 0.00 Uhr nicht mehr zulässig. Der Mund-Nasen-Bereich muss „abdeckend“ und „eng anliegend“ sein. (Link zur 4. COVID-19-MV-Novelle)
Selbstverständlich sind auch weiterhin die Hygienemaßnahmen strikt einzuhalten, Desinfektionsmittel bereitzustellen, Teilnehmer*innen-Listen (mit Namen, Telefonnummer und Email-Adresse) zwecks Erreichbarkeit im Falle einer Infektion und Nachvollziehbarkeit einer Infektionskette zu führen und für mindestens 28 Tage aufzubewahren, intensives, regelmäßiges Lüften, etc.
Siehe auch sinngemäß unser Corona Update vom 12.9. weiter unten.
Wer sich krank fühlt, bleibt zu Hause. Das gleiche gilt für Personen, die in den letzten 10 Tagen Kontakt mit einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall hatten. 
Leider ist die Seite des Sportministeriums, bei der Yoga dezidiert angeführt wird, noch nicht auf dem letzten Stand. Sobald wir hier neuere Informationen haben, stellen wir den Link wieder Online.
Corona-Ampel (Link zur Corona-Ampel – Übersichtskarte): man unterscheidet die bundesweiten Maßnahmen und regionale zusätzliche Maßnahmen, die nach Bundesländern gegliedert werden. Link zur Corona-Ampel – regionale Maßnahmen nach Bundesländern.
Trotz bemühter Recherche können uns Fehler unterlaufen und wir können etwas übersehen. Daher bitten wir Dich auch selbst kritisch zu hinterfragen und uns auch zu informieren (Andrea Haas, andrea@ahimsashala.at), sollte Dir auffallen, dass Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind. Wie immer sind unsere Angaben ohne Gewähr.

Corona Update 22.10.2020:
Wir haben heute einen offenen Brief an Minister Anschober und Vizekanzler Kogler geschickt. 
Nachfolgend der Link zum Brief: Offener Brief vom 22.10.2020

Corona Update 20.10.2020, 9.30 Uhr:
Leider gibt es noch keine direkten Informationen auf den Seiten des Sozialministeriums und des Sportministeriums. Auch die Verordnung liegt uns noch nicht vor. Sobald wir Informationen aus primärer Hand haben, werden wir sie hier zusammenfassend darlegen.

Corona Update 21.9.2020:
Lt. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf Yoga in geschlossenen Räumen nur noch mit maximal 10 Personen und einem/einer Yogalehrer*in ausgeübt werden. Wenn es zur Anleitung zwingend mehr als eine/n Trainer*in braucht, ist das auch zulässig. Die Mindestabstände und Regelungen für Mund-Nasen-Schutz sind selbstverständlich einzuhalten. Dies gilt ab 21.9.2020 0.00 Uhr. Siehe Sozialministerium – Aktuelle Maßnahmen, FAQ: Alltag, Familie, Freizeit

Corona Update 13.9.2020:
Ab 14. September 0.00 Uhr ist in Betriebs- und Sportstätten sowohl von Yogalehrer*innen als auch von Yogaschüler*innen ein Mund-Nasen-Schutz in geschlossenen Räumen zu tragen, ausgenommen bei der Ausübung von Yoga, siehe Sozialministerium – Aktuelle Maßnahmen.
Das bedeutet, dass nur auf der eigenen Yogamatte beim Üben der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden darf!

Corona Update 12.9.2020:
Soweit für uns ersichtlich fallen Yogaschulen und Yogalehrer*innen sowohl in den Bereich von Sport als auch von Dienstleistung.
Unterscheide bitte von nun an
  • die bundesweiten Regelungen und
  • jene der regionalen Corona-Ampel.
Abweichend von den bundeseinheitlichen Regelungen kann es nämlich durch die Corona-Ampel zu Zusatzregelungen kommen. Beide sind einzuhalten. Diese findest Du auf corona-ampel.gv.at.
Bundesweite Regelungen:
Link zum Sozialministerium: Informationen zum Coronavirus, Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen:
Für alle Yogastudios und Yogalehrer*innen gilt folgendes: „Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind“ ist ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend. Siehe auch Informationen zur Maskenpflicht.
Link zum Sportministerium – Häufig gestellte Fragen:
  • Generell gilt kein Mund-Nasen-Schutz bei der Ausübung von Yoga. Der 1-Meter-Abstand ist einzuhalten (kein Berühren!) – siehe auch weiter oben.
  • Die Verantwortung über die Einhaltung der Regeln trägt der/die Yogalehrer*in bzw. der/die Inhaber*in der Betriebsstätte (Yogastudio).
  • Es wird empfohlen, Teilnehmer*innenlisten zu führen und bis 28 Tage nach der Veranstaltung aufzuheben, damit in einem Infektionsfall die Kontaktkette nachvollziehbar ist und geordnet vorgegangen werden kann. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO im Sinne der dort erforderlichen Interessenabwägung gerechtfertigt. Der Gesundheitsschutz überwiegt. Die Bekanntgabe der eigenen Kontaktdaten bei einer freiwillig besuchten Veranstaltung zur raschen Erreichbarkeit von Teilnehmer*innen ist somit gerechtfertigt.
  • Es wird empfohlen, die Hygienevorgaben strikt zu befolgen: regelmäßiges Desinfizieren der Sportgeräte, Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, intensives, oftmaliges Lüften, etc.
  • Sonderregelungen bei Großveranstaltungen!!!
Zusätzliche Empfehlungen unsererseits:
  • Gruppenzusammensetzung: möglichst immer gleich, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme.
  • Betreten des Studios mit Maske.
  • Mindestens 30 Sekunden Hände waschen und desinfizieren beim Betreten des Studios.
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für Hände, Matten und Hilfsmittel.
  • Striktes Einhalten des 1-Meter-Mindestabstandes, besser zwei Meter. Daher auch kontaktlose Begrüßung und Verabschiedung. 
  • Wenn möglich, eigene Matten und Hilfsmittel mitbringen. Wenn dies nicht möglich ist, dann unbedingt ein Handtuch auflegen!!! Matten und Hilfsmittel nach der Stunde desinfizieren.
  • Bei jeglichen Anzeichen von Erkältung (Husten, Schnupfen, Gliederschmerzen, Halsschmerzen, Fieber, etc.) daheimbleiben. Falls doch einmal geniest oder gehustet wird, in ein Taschentuch oder in die Ellenbeuge. Einwegtaschentuch nutzen, direkt entsorgen und mindestens 30 Sekunden sorgfältig Hände waschen.
  • Desinfektion von Türgriffen, Geländer, WCs, etc.
  • Die eigenen Maßnahmen transparent machen.
  • Siehe auch Informationen der Sport Austria Bundes-Sportorganisation: Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber.
Trotz bemühter Recherche können uns Fehler unterlaufen und wir können etwas übersehen. Daher bitten wir Dich auch selbst kritisch zu hinterfragen und uns auch zu informieren (Andrea Haas, andrea@ahimsashala.at), sollte Dir auffallen, dass Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind. Wie immer sind unsere Angaben ohne Gewähr.

Corona Update 1.7.2020:
Es muss beim Yoga kein Mindestabstand mehr eingehalten werden (weder im Freien, noch in geschlossenen Räumen). Ein Mund-Nasen-Schutz ist ebenfalls beim Yoga nicht notwendig.
Bitte beachtet auch weiterhin die Empfehlungen bezüglich Hygiene und Schutz der Risikogruppen (siehe auch die Website von Sport Austria).

Corona Update 15.6.2020:
Auszug aus den „Handlungsempfehlungen“ der
 Sport Austria. Bitte beachtet auch weiterhin die Empfehlungen bezüglich Hygiene und Risikogruppen.
  • „Sämtliche Sportstätten (indoor wie outdoor) dürfen seit 29. Mai unter Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter, zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden.
  • Bei der Sportausübung ist ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Dieser Abstand kann kurzfristig unterschritten werden. Ein Mund-Nasen-Schutz ist bei der Sportausübung nicht notwendig.
  • Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuer*innen und Trainer*innen unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dabei empfehlen wir das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.“
Link zur Verordnung gültig seit 15. Juni 2020

Corona Update 30.5.2020:
Auf der Website des Bundesministeriums für Sport gibt es eine Übersichtsgrafik über alle Lockerungen und Auflagen, die auch für den Yogaunterricht gelten: 
Überblick über Lockerungsmaßnahmen ab 29. Mai 2020
Die Website von Sport Austria gibt auch noch zusätzlich Handlungsempfehlungen bezüglich Hygiene, Risikogruppen, etc. 

Corona Update 28.5.2020:
Es gibt eine Novelle zur Lockerungsverordnung
 2. COVID-19-LV-Novelle:
Yoga in geschlossenen Räumen ist somit ab 29. Mai 2020 unter der Voraussetzung eines Mindestabstandes von zwei Metern möglich. Der genaue Gesetzestext ist unten angeführt.
 § 8 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt § 1 Abs. 1.
(2) Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Soweit für uns im Moment ersichtlich, muss eine Maske nur beim Betreten des Studios getragen werden. Empfohlen wird, den Nasen-Mund-Schutz auch unmittelbar vor bzw. nach dem Yogaunterricht zu tragen. 
Bitte seht Euch auch die Allgemeinen Empfehlungen ab 29. Mai von Sport Austria an. 
Viele Erläuterungen und Fragen werden auch auf der folgenden Seite des Bundesministeriums für Sport beantwortet: Häufig gestellte Fragen
Wir sind leider immer noch der Kategorie der Sportstätten zugeordnet!!! (lt. § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017 ist eine Sportstätte: Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten)

Liebe Yoga-Kollegin! Lieber Yoga-Kollege!
Es ist mir ein persönliches Anliegen einige Zeilen an Euch zu richten.
Die Corona-Zeit und die dadurch notwendigen Schließungen unserer Studios haben uns in eine Situation gebracht, die eine große Herausforderung für uns darstellt. Es ist mir ein großes Anliegen, dass wir unsere Studios bald wieder öffnen werden können, zu machbaren und rentablen Bedingungen. Als Vorstand der Yoga Vereinigung Österreich bin ich bemüht offizielle und seriöse Informationen weiterzuleiten. Wir haben einen Brief sowohl an Vizekanzler und Bundesminister Werner Kogler als auch an Herrn Bundesminister Rudolf Anschober geschrieben. Sobald wir eine Antwort mit offiziellen Informationen haben, geben wir sie an Euch sofort weiter.  Ich wünsche Euch eine gesunde und energiereiche Zeit.
Namasté
Horst Buchebner
Vorsitzender der YVO
Wien, 26.4.2020
Link zum Brief an die Bundesministerien für Sport und Gesundheit

Corona Update 1.5.2020/aktualisiert 5.5.2020:
Leider haben wir auf unsere schriftliche Anfrage bei den Ministerien noch immer keine Antwort bekommen. Wir haben uns bemüht, die für Yogalehrer*innen und Yogaschulen relevanten Punkte der derzeit geltend
en Vorschriften aus dem Sammelsurium von Informationen aus einerseits der COVID-19-Lockerungsverordnung des Gesundheitsministers und andererseits der Website Häufig gestellte Fragen im Sportministerium herauszufiltern. Bitte informiert Euch auch selbst und gebt uns Bescheid, falls wir etwas falsch verstanden haben. Wir übernehmen keinerlei Verantwortung und Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Nähere Infos zu Yoga im Freien
Nähere Infos zu Yoga in geschlossenen Räumen


Corona Update 27.4.2020:
Laut Ministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist Üben im Freien auf öffentlichen Flächen erlaubt, wenn die Abstandsregel (zwei Meter) eingehalten wird. Link und nähere Informationen: 
BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Häufig gestellte Fragen

Corona Update 23.4.2020:
Laut Auskunft der Wirtschaftskammer wird es voraussichtlich Mitte kommender Woche (KW 18) eine Verordnung bezüglich der Öffnung der Yogastudios geben. 
Nähere Informationen und Link zur Antragstellung für die Soforthilfe der Bundesregierung für selbständige Yogalehrer*innen: Härtefall-Fonds Phase 2